Rechtslage für meine Kostenerhebung:
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte Privatliquidation erhalten sowohl Privatpatienten, d. h. Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen, als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter individueller Gesundheitsleistungen oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens. (https://de.wikipedia.org/wiki/Gebührenordnung_für_Ärzte)
Gemäß § 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt mit einem Wahlleistungs-/Privatpatienten eine Honorarvereinbarung schließen. Der Verordnungsgeber hat so einen Spielraum für individuelle vertragliche Regelungen zwischen Arzt und Patient eingeräumt. Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann allerdings nur der Steigerungsfaktor abweichend vereinbart werden. Die Festlegung eines Pauschalhonorars, einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwerts ist unzulässig. Die Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (im Regelfall der Patient) vor Erbringung der Leistung des Arztes schriftlich zu treffen. [..] (Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 16 (23.04.2010), S. A-782)
Möglich ist allerdings, dass Kostenträger in ihren vertraglichen Bestimmungen beziehungsweise Beihilferegelungen die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen, die nicht im Analogverzeichnis GOÄ-ANB / ZKA der Bundesärztekammer enthalten sind, ablehnen. (https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/)
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Ich habe somit bei der Bemessung der Gebühren nur wenigen noch vorhandenen Ermessungsspielraum, versuche aber stets das Prinzip der "Angemessenheit der Vergütung", wie es das ärztliche Berufsrecht vorgibt (siehe § 12 Abs. 1 Muster-Berufsordnung), zu wahren.
Allerdings:
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde seit 1996 nicht novelliert, davor nur teilnovelliert, und bildet den technischen Fortschritt nicht mehr ab. Dadurch entstehen zahlreiche Probleme, die Anlass zu Rückfragen oder Reklamationen durch Patienten, die Beihilfe und die private Krankenversicherung geben und zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung des Arztes führen. Zusätzlich gehen inzwischen einzelne Patienten mit falsch verstandener Selbstbestimmung an eine medizinisch notwendige Behandlung heran: „Ich wollte nicht beraten werden, der Arzt sollte mir nur …“, und auch die eigenständige Auslegung der Leistungstexte auf der Rechnung nimmt zu. Schon deshalb lohnt es sich, vor der Rechnungslegung auf die notwendigen Formalitäten (schriftliche Vereinbarung bei individuellen Gesundheitsleistungen etc.) zu achten. [..]. (Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 3 (16.01.2009), S. A-104)
Hinweis für gesetzlich Krankenversicherte:
Sie werden in meiner Praxis privatärztlich behandelt, d.h. Sie wünschen die Behandlung durch einen Privatarzt. Bei Leistungserbringung durch einen Vertragsarzt wäre eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse gewährleistet. Sie haben die freie Wahl, einen Vertragsarzt aufzusuchen, der die Leistungen zulasten der GKV erbringen kann.
Entsprechend der je aktuellen GOÄ beläuft sich eine Einheit auf ca. 100€ und dauert 50 Minuten. Aktuelle Preise und Änderungen können unter GOÄ Abrechnung online eingesehen werden.
Autismusdiagnostik:
Die Diagnostik in Bezug auf eine mögliche Autismusspektumstörung (ASS) ist recht aufwändig, jedoch derzeit (noch) weder im GKV-Leistungskatalog noch in der GOÄ abgebildet. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, "dass eine Erstattung des vereinbarten Betrages durch die Erstattungsstelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist." (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB und §2 Abs 2 GOÄ). Sie werden auf diesen Umfang auch immer während unsere telefonischen Erstgespräche hingewiesen und bekommen eine entsprechende Vereinbarung ausgehändigt.
In der Regel benötige ich dafür 3-4 Einheiten (Stunden á 50 Min). Da die Testung zum Großteil auf Beobachtungen basiert, ist es erforderlich sich persönlich zu sehen – ein Telefonat ist nicht ausreichend.
In unserem Erstgespräch werden zunächst alle Fragen und gegenseitigen Arbeitsbedingungen geklärt. Für alle weiteren Fragen oder Anmerkungen bin ich offen, gerne auch via Mail oder WhatsApp, was Autisten häufig leichter fällt.
Des Weitern möchte ich meine Klienten mindestens 2x in der Praxis sehen, um eine Verläßlichkeit der gemachten Beobachtungen feststellen zu können. Bei bestehendem erhöhten Anreiseaufwandes wäre es vorstellbar, dass der zweite Termin als Doppeltermin stattfindet, um weiteren Fahraufwand zu sparen.
Zudem bekämen Sie diverse Fragebögen und Selbstbeurteilungsskalen von mir ausgehändigt, welche Sie bitte bestmöglich beantworten.
Die detaillierte Auswertung aller erhobenen Daten erfolgt ohne Ihr Beisein. Je nach Ergebnis und Bedarf kann es sinnvoll sein, die Ergebniseröffnung auch in einem persönlichen Gespräch stattfinden zu lassen, in welchem dann auch besprochen würde, wie Sie mit dem jeweiligen Ergebnis weiter vorgehen können, bzw. welche Konsequenzen sich ggf. daraus ergeben.
Orientierendes Rechnungsbeispiel:
Bezeichnung |
Wert |
Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen |
294,91 € |
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt |
75,74 € |
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt |
105,20 € |
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt |
33,80 € |
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie |
37,90 € |
Beispielhafter Gesamtwert: |
547,55 € |
Diese Leistung ist umsatzsteuerfrei gem.§4 Nr.14 UstG.
Mit Hilfe dieses Beispiels können Sie sich an einem grobem Preisrahmen orientieren. Bei höherem Aufwand , z.B. sollten Sie mehr Kontakte (telefonisch, schriftlich oder persönlich) wünschen oder bedürfen, muss der Preis natürlich vom Beispiel abweichen und angepasst werden.
Mit Ende der Diagnostik wird es einen sehr umfangreichen Ergebnisbogen geben, in welchem alle Teilergebnisse, sowie eine abschließende Befundung und Empfehlung enthalten sein werden. Dieser Brief ist Ihr Eigentum und darf an allen ( v.a. behördlichen) Stellen zu ihren Gunsten eingesetzt werden (Feststellung einer Schwerbehinderung, Pflegegrad, Nachteilsausgleich, ...).
Kosten für Psychotherapie lassen sich ebenfalls über die GOÄ ableiten (typische Ziffer wäre die 870, was ca. 100€ entspricht und je nach gesetzlicher Neuerungen variieren kann.)
BITTE fordern Sie mich nicht zur Erstellung von Anträgen, Gutachten oder sonstigen weiteren Schreiben zur Antragstellung bei Kassen oder Beihilfestellen auf. Sie werden hier und von mir persönlich mehrfach darüber in Kenntnis gesetzt, daß eine Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. Bitte respektieren Sie, daß ich meine Arbeitszeit gerne nur mit diagnostischen und therapeutischen, nicht mit rechtsbeiständlichen Leistungen verbringen möchte. Nehmen Sie meine Leistungen bitte nicht in Anspruch, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.